Navigation überspringenSitemap anzeigen

FAQ

Was bedeutet eigentlich „Kfz-Haftpflichtschaden“ und „Privat-Haftpflichtschaden“?

Ein Kfz-Haftpflichtschaden ist ein Schaden an Ihrem Auto, den Sie selbst nicht verursacht haben, sondern ein Dritter mit seinem Fahrzeug. Es besteht ein direkter Anspruch gegen die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers. 

Ein Privat-Haftpflichtschaden ist ein Schaden an Ihrem Fahrzeug, den ein Dritter direkt verursacht hat z. B. ein Fahrradfahrer, indem er gegen Ihr Fahrzeug stößt. Hier besteht kein Direktanspruch gegen seine private Haftpflichtversicherung, sondern gegen den Verursacher direkt. Es obliegt dem Verursacher, den Schaden entweder selbst zu zahlen oder seiner privaten Haftpflichtversicherung den Schaden zu melden und darüber abwickeln zu lassen. 

Sollte ich nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall auf den Gegner bzw. dessen Versicherung hören und zustimmen, dass diese ihren eigenen Sachverständigen vorbeischickt zwecks Begutachtung meines Schadens?

In der Regel ist der beauftragte Sachverständige der gegnerischen Versicherung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht anzuraten, da dieser nicht neutral ist. Die Versicherung hat immer ein Eigeninteresse daran, die Kosten weitgehend gering zu halten. Sie können davon ausgehen, dass dieser Sachverständige sein Gutachten nicht nach besten Gewissen erstellt und nicht zu 100 % in Ihrem Interesse. 

Der Ermittlung einer angemessenen Wertminderung Ihres Fahrzeuges kommt der Sachverständige der Versicherung i. d. R. nicht nach. Die Wertminderung steht Ihnen unabhängig von den Reparaturkosten nämlich zu.

Welche Möglichkeiten habe ich nach einem unverschuldeten Schaden in beiden Fällen und wer trägt die Kosten?

Wenn an Ihrem Fahrzeug unverschuldet ein Schaden durch Dritte entsteht, haben Sie - sowohl bei einem Kfz-Haftpflichtschaden als auch bei einem Privat-Haftpflichtschaden - immer das Recht auf die freie Wahl des Sachverständigen Ihres Vertrauens. Die Kosten trägt zu 100 % die Gegenseite, sofern Ihnen keine Mitschuld am Unfall angerechnet werden kann. 

Sie haben auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Ihre Interessen und Ansprüche auf Basis des von Ihnen herangeholten Sachverständigengutachtens geltend macht und durchsetzt. Wir raten immer dazu an, einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Interessen durchsetzt aus nachstehenden Gründen: 

  • Anwaltskosten werden zu 100 % von der Gegenseite übernommen, sofern Ihnen keine Mithaftung bzw. Teilschuld angerechnet werden kann;
  • Die Schadenabwicklung läuft vollständig über den Anwalt, so dass Sie sich mit der Gegenseite nicht auseinandersetzen müssen und auch keinen Schriftverkehr führen müssen. Sie werden vom Anwalt über sämtlichen relevanten Schriftverkehr per Abschrift informiert. Wenn der Anwalt Informationen benötigt, kontaktiert er Sie. 
  • Im Falle von einzelnen rechtlich zu beanstandenden Kürzungen durch die gegnerische Versicherung bei der Abrechnung, kann der Anwalt nachfordern und für Sie das höchstmögliche an Ihnen zustehenden Schadensersatzpositionen heranholen. 
  • Ein Anwalt verfügt über rechtliche Fachkenntnis. Ein Geschädigter, der Laie ist, wird ohne rechtlichen Beistand nicht das bekommen, was ihm tatsächlich zusteht und wird von der gegnerischen Versicherung zwecks Kostenersparnis und Eigeninteresse nicht über jede Position aufgeklärt, die er beanspruchen darf (u. a. Nutzungsausfall, Mietwagen, etwaiger Gewinnverlust bei Selbstständigen)
  • Im Falle von eingetretenen Personenschäden, kann ein angemessenes Schmerzensgeld herangeholt werden. 

Sie haben die freie Wahl, bei welcher Werkstatt Sie das Fahrzeug konkret nach Maßgabe des von Ihnen herangeholten Sachverständigengutachtens reparieren lassen. Sofern Sie eine konkrete Abrechnung nicht wünschen, dürfen Sie eine fiktive Abrechnung verlangen (Auszahlung der Schadenssumme nach Gutachten, jedoch nur netto ohne Umsatzsteuer). 

Welche Arten des Versicherungsschutzes gibt es:

  1. Haftpflichtversicherung
  2. Vollkaskoschaden
  3. Teilkasko

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Ihre Versicherung kommt nur für den Sach- und Personenschaden des Geschädigten auf, sofern Sie selbst einen Unfall verursacht haben. Für Ihren eigenen Schaden am Fahrzeug kommt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf. 

Die Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung gegen Diebstahl und Schäden am eigenen Auto, die z. B. durch Elementarereignisse oder Brand entstehen. Auch Glasschäden oder Tierbissschäden sind abgedeckt.  

Eine Teilkaskoversicherung kann nur in Verbindung mit einer verpflichtenden Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. 

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung die alle Leistungen der Teilkasko (Diebstahl, Elementarschaden, Tierbiss- und Autokollision, Glasbruch, Brand) beinhaltet. Auch Schäden am Fahrzeug, die man selbst verschuldet hat und Vandalismusschäden sind abgedeckt.

Auch diese Versicherung kann nur in Verbindung mit einer verpflichtenden Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.   

Einzelheiten können Sie stets den Vetragsbedingungen entnehmen. 

Ich habe selbst einen Unfall verursacht. Was soll ich tun? 

Wenn Sie einen KFZ-Schaden verursacht haben, müssen Sie den Schaden innerhalb von drei Werktagen bei Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden, damit dem Geschädigten sein Schaden ersetzt wird. Tun Sie dies nicht und auch trotz Aufforderung Ihrer Versicherung nicht, ist dies ein Verstoß gegen Ihre vertragliche Obliegenheitsverpflichtung und Sie riskieren die Kündigung Ihres Versicherungsschutzes. 

Sollten Sie dann Ihre Vollkaskoversicherung beanspruchen wollen, um Ihren eigenen Schaden ersetzt zu bekommen, raten wir an, auch hier einen freien Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen und sich nicht an den Sachverständigen der Versicherung zu halten, da auch im Vollkaskofall die Versicherung Eigeninteressen verfolgt, um die Kosten gering zu halten.

Die Kosten des von Ihnen beauftragten Sachverständigen sind bei dieser Konstellation von Ihnen selbst zu tragen.  

Sie dürfen sich den erforderlichen Netto-Reparaturbetrag im Rahmen der fiktiven Abrechnung auszahlen lassen.

Eine konkrete Reparatur in einer Werkstatt steht Ihnen ebenfalls zu. Sie sollten hier in Ihren Vertragsunterlagen prüfen, ob eine Werkstattbindung besteht an eine Werkstatt, die Ihre Versicherung festlegt. 

Die Vollkaskoversicherung zahlt i. d. R. keine Wertminderung, keinen Nutzungsausfall, keinen Mietwagen, kein Schmerzensgeld und keinen Gewinnverlust (Ausnahmen in Einzelfällen möglich). 

Was sind Vorschäden am Pkw:

Vorschäden sind Schäden am Fahrzeug, die nur mittels Messgeräte festgestellt werden können. Also gut reparierte Schäden, die mit dem bloßen Auge nicht feststellbar sind.

Altschäden:

Altschäden sind Schäden, die nicht behoben oder durch Dritte abgerechnet worden sind, und die ohne weitere Hilfsmittel nach wie vor ersichtlich sind.

Vorschäden bei einem Gebrauchtfahrzeugkauf:

Beim Kauf eines Gebrauchtautos mit Vorschäden sollte stets eine Reparaturrechnung verlangt werden, aus der die Reparatur dieser Vorschäden hervorgeht und belegt ist.  

Sollten Sie nämlich mit diesem Fahrzeug einen Unfall erleiden und es ist ein Bereich betroffen, der vorschadenbelastet ist, sind Sie ausweislich der Rechtsprechung in der Beweispflicht, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht behoben wurde, bevor es zum erneuten Anstoß an gleicher Stelle gekommen ist. Können Sie dies nicht belegen, kann eine Versicherung, von der Sie Schadensersatz verlangen, die Schadensersatzansprüche vollständig ablehnen. 

Die konkrete Rechnung muss den Leistungsbeginn, den Leistungsumfang beinhalten. Pauschalrechnungen sind keine konkreten Rechnungen. Wenn keine Reparaturrechnung vorliegt, raten wir vom Kauf dringend ab.

Was ist ein Totalschaden:

Hier ist zu beachten, dass drei Arten von Totalschäden in der KFZ-Branche gängig sind:

  • Wirtschaftlicher Totalschaden
  • Unechter Totalschaden
  • Technischer Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden kommt in Betracht, wenn die ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen.

Technischer Totalschaden:

Technisch ist das Fahrzeug nicht mehr herzurichten, z.B ein Brandschaden oder ein Wassereinbruch, bzw. der Wiederbeschaffungswert ist deutlich überschritten. 

Unechter Totalschaden:

Ein unechter Totalschaden kommt in Betracht, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwertes) niedriger ist als die tatsächlichen Reparaturkosten.

Beispielsrechnung:

Wiederbeschaffungswert = 10.000 €

Restwert = 3.000 €

Wiederbeschaffungsaufwand = 7.000 €

Reparaturkosten = 8.000 €

WBW abzüglich RW = 7.000, - €  - Niedriger als die tatsächlichen Reparaturkosten.

Opfergrenze 130 %:

Bei dieser Grenze liegt immer ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Häufig passiert ist, dass der Geschädigte sehr an seinem Auto hängt. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung dieser Grenze eingeführt. 

Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um nicht mehr als 30% übersteigen.

Rechenbeispiel:

Wiederbeschaffungswert = 3.000 €

(100 % = 3.000 €) 

(130 % = 3.900 €)

Reparaturkosten = 3.800 €

Das Fahrzeug darf repariert werden.

Wenn der Geschädigte sich für die Reparatur entscheidet, ist er an folgendes verpflichtet: 

Er muss das Fahrzeug mindestens nach der Reparatur mindestens 6 Monat weiter nutzen.

Er muss sach- und fachgerecht nach Maßgabe des Gutachtens reparieren lassen und eine Rechnung vorlegen (keine Billigreparatur oder Teilreparatur).

Nach 6 Monaten muss er darlegen, dass er das Fahrzeug tatsächlich weitergenutzt hat und dieses noch immer auf ihn zugelassen ist. Er muss die Zulassungsdokumente vorlegen. 

Falls das Fahrzeug vorzeitig verkauft wurde und der Nachweis nicht mehr erbracht werden kann, ist die Differenz zum Restwert an die Versicherung zurückzuerstatten.

Wiederbeschaffungswert:

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert Ihres Fahrzeuges am aktuellen Markt (mobile, Autoscout, hilfsweise DAT Marktspiegel oder Schwacke Bewertungen).

Bei der Ermittlung wird berücksichtigt:

Die Laufleistung, Vorschäden am Fahrzeug, Altschäden am Fahrzeug, der Allgemeinzustand, Wartungsnachweise, die Ausstattung sowie Anzahl der Vorhalter.

Wertminderung:

Die Bestimmung der Wertminderung unterliegt dem Sachverständigen. Hier sind diverse Faktoren zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Wertminderung ist ein heißes Eisen. Feste Richtlinien gibt es nicht. Ein Streitpunkt ist hier mit dem zuständigen Versicherer nicht auszuschließen. 

Trotz sach- und fachgerechter Reparatur ist und bleibt Ihr Fahrzeug ein Unfallfahrzeug. 

Die Auskehrung der Wertminderung ist an Sie durch die Versicherung auszugleichen unabhängig von den Reparaturkosten. Dies gilt auch bei einer fiktiven Abrechnung.

Beim Verkauf Ihres Fahrzeuges muss ein Unfall bekannt gegeben werden. In der Regel wird der Käufer den Wert, der Ihnen vorschwebt, drücken. Die Wertminderung gleicht diesen Betrag ein wenig aus.

Nutzungsausfall:

Ein Nutzungsausfall (für Privatpersonen) steht Ihnen zu, so lange auch die Reparatur dauert. Hier ist aber drauf zu achten, dass die Reparatur in einem angemessenen Zeitraum liegt. Falls die Reparatur länger dauert als normal, ist durch die Reparaturwerkstatt ein schlüssiger Reparaturablaufplan zu erstellen. Wichtig ist der konkrete hinterlegte Leistungsbeginn sowie das Leistungsende. Die Höhe des Nutzungsausfalles richtet sich nach Ihrer Fahrzeugklasse.

Mietwagenkosten:

Ein Mietwagen steht Ihnen zu, wenn Sie auf einen Nutzungsausfall verzichten. Diesen dürfen Sie so lange beanspruchen, bis die Fahrzeugreparatur abgeschlossen ist. Auch hier ist aber drauf zu achten, dass die Reparatur in einem angemessenen Zeitraum liegt.

Falls die Reparatur länger dauert als normal, ist durch die Reparaturwerkstatt ein schlüssiger Reparaturablaufplan zu erstellen. Wichtig ist der konkret hinterlegte Leistungsbeginn sowie das Leistungsende. Die Mietwagenklasse richtet sich nach Ihrer Fahrzeugklasse.

Vorhaltekosten:

Die Vorhaltekosten fallen bei Gewerbe an und sind Kosten die entstehen für die Raten eines Kredites oder der Betrag der Haftpflichtversicherung, Kfz Steuern und bei Bedarf die Miete für einen Stellplatz oder einer Garage. Diese werden berechnet und stehen dem geschädigten Gewerbe zu. 

Die Vorhaltekosten richten sich nach der Reparaturdauer. Hier ist aber drauf zu achten, dass die Reparatur in einem angemessenen Zeitraum liegt. Falls die Reparatur länger dauert als normal, ist durch die Reparaturwerkstatt ein schlüssiger Reparaturablaufplan zu erstellen.  Wichtig ist der konkrete hinterlegte Leistungsbeginn sowie das Leistungsende in der Reparaturrechnung der Werkstatt. Die Höhe der Vorhaltekosten richtet sich nach Ihrer Fahrzeugklasse. 

040 / 730 57 100
Zum Seitenanfang